(1) Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sowohl biogene als auch nicht biogene Materialien. Dabei gelten als
1. | biogene Materialien unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, und | |||||||||
2. | nicht biogene Materialien nicht unter Z 1 fallende Materialien, insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz und Verbundstoffe. |
(2) Eine Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede technische oder bauliche Einrichtung, die für die Verbrennung der jeweiligen Materialien bestimmt und rechtlich zugelassen ist und dabei eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen bewirkt.
(3) Lagerfeuer, und Grillfeuer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit trockenem unbehandelten Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden.
(4) Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden.
(5) Abflammen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen.
(6) Räuchern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Abbrennen von stark rauchendem Rebholz oder Stroh zur direkten Frostbekämpfung im Obst- oder Weingarten.
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