Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 5) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (Paragraph 5,) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2)Absatz 2Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem der Verdacht eines Verstoßes nach § 3 Abs. 1 zur Kenntnis gelangt, hat unverzüglich die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem der Verdacht eines Verstoßes nach Paragraph 3, Absatz eins, zur Kenntnis gelangt, hat unverzüglich die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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