(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen ermächtigt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionskontrollen durchzuführen oder deren Auswertung nachzuprüfen; der Zutritt zu diesen Orten und die Durchführung von Emissionskontrollen oder die Nachprüfung der Auswertung dieser Kontrollen ist ihnen zu gestatten.
(2) Zur Erfüllung der Assistenzverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten der Liegenschaft zu gestatten.
(3) Der Zutritt zu militärischen Liegenschaften und Anlagen bedarf der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen militärischen Dienststelle.
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