Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem Ausmaß, welches
1. | den dauerhaften Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen, | |||||||||
2. | den Schutz des Lebens von Tieren und Pflanzen und | |||||||||
3. | den Schutz von Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften | |||||||||
soweit wie möglich sicherstellt. |
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