Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem Ausmaß, welches
1.Ziffer einsden dauerhaften Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen,
2.Ziffer 2den Schutz des Lebens von Tieren und Pflanzen und
3.Ziffer 3den Schutz von Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften
soweit wie möglich sicherstellt.
In Kraft seit 14.08.2002 bis 31.12.9999
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