(1)Absatz einsMaterialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sowohl biogene als auch nicht biogene Materialien. Dabei gelten als
1.Ziffer einsbiogene Materialien unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, und
2.Ziffer 2nicht biogene Materialien nicht unter Z 1 fallende Materialien, insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz und Verbundstoffe.nicht biogene Materialien nicht unter Ziffer eins, fallende Materialien, insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz und Verbundstoffe.
(2)Absatz 2Eine Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede technische oder bauliche Einrichtung, die für die Verbrennung der jeweiligen Materialien bestimmt und rechtlich zugelassen ist und dabei eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen bewirkt.
(3)Absatz 3Lagerfeuer, und Grillfeuer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit trockenem unbehandelten Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden.
(4)Absatz 4Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden.
(5)Absatz 5Abflammen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen.
(6)Absatz 6Räuchern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Abbrennen von stark rauchendem Rebholz oder Stroh zur direkten Frostbekämpfung im Obst- oder Weingarten.
(1)Absatz einsJedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird.Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird.
(2)Absatz 2Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche sind - soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist - zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung.
(3)Absatz 3Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen.Ausgenommen von den Bestimmungen in Absatz eins und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen.
(1)Absatz einsSowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.
(2)Absatz 2Im Falle des Verstoßes gegen Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.Im Falle des Verstoßes gegen Absatz eins, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3)Absatz 3Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sindVom Verbot des Absatz eins, ausgenommen sind
1.Ziffer einsdas Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,
2.Ziffer 2Lagerfeuer,
3.Ziffer 3Grillfeuer,
4.Ziffer 4das Abflammen im Sinne des § 1a Abs. 5 im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise,das Abflammen im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 5, im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise,
5.Ziffer 5das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung und
6.Ziffer 6das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Windwurf oder Schneedruck die Nutzbarkeit von Weideflächen, Hut- oder Dauerweiden oder Lärchenwiesen in schwer zugänglichen alpinen Lagen über 1.100 Höhenmetern beeinträchtigen.
(4)Absatz 4Der Landeshauptmann kann mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für
1.Ziffer einsdas Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist,
2.Ziffer 2das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes,
3.Ziffer 3Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen,
4.Ziffer 4das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist,
5.Ziffer 5das punktuelle Verbrennen von abgeschnittenem Rebholz und von abgeschnittenem unerwünschtem Bewuchs auf Trockenrasenflächen in schwer zugänglichen Lagen in den Monaten März und April und
6.Ziffer 6das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen,
zulassen.
(5)Absatz 5Sofern keine Verordnung gemäß Abs. 4 besteht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot gemäß § 3 Abs. 1 für das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß Abs. 4 Z 1 und das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen zulassen.Sofern keine Verordnung gemäß Absatz 4, besteht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot gemäß Paragraph 3, Absatz eins, für das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß Absatz 4, Ziffer eins und das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen zulassen.
(6)Absatz 6Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde haben bei Anordnungen gemäß Abs. 4 bzw. 5 Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Bevölkerung hintanhalten.Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde haben bei Anordnungen gemäß Absatz 4, bzw. 5 Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Bevölkerung hintanhalten.
(1)Absatz einsBehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen Bescheide, die eine Verwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz erlassen hat, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
(1)Absatz einsSoweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen ermächtigt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionskontrollen durchzuführen oder deren Auswertung nachzuprüfen; der Zutritt zu diesen Orten und die Durchführung von Emissionskontrollen oder die Nachprüfung der Auswertung dieser Kontrollen ist ihnen zu gestatten.
(2)Absatz 2Zur Erfüllung der Assistenzverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten der Liegenschaft zu gestatten.Zur Erfüllung der Assistenzverpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten der Liegenschaft zu gestatten.
(3)Absatz 3Der Zutritt zu militärischen Liegenschaften und Anlagen bedarf der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen militärischen Dienststelle.
(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 5) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (Paragraph 5,) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2)Absatz 2Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem der Verdacht eines Verstoßes nach § 3 Abs. 1 zur Kenntnis gelangt, hat unverzüglich die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem der Verdacht eines Verstoßes nach Paragraph 3, Absatz eins, zur Kenntnis gelangt, hat unverzüglich die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.
(1)Absatz einsDie in anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der Luft und feuerpolizeiliche Bestimmungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt; insbesondere bleiben Verordnungen des Landeshauptmannes, die auf Grund des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, erlassen wurden, für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 weiterhin in Geltung.Die in anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der Luft und feuerpolizeiliche Bestimmungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt; insbesondere bleiben Verordnungen des Landeshauptmannes, die auf Grund des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1993,, erlassen wurden, für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, weiterhin in Geltung.
(2)Absatz 2Bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze sowie bei einsatzähnlichen Übungen des Bundesheeres sind Luftverunreinigungen tunlichst zu vermeiden. Im Übrigen unterliegen solche Einsätze und deren unmittelbare Vorbereitung sowie solche einsatzähnlichen Übungen nicht diesem Bundesgesetz.Bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze sowie bei einsatzähnlichen Übungen des Bundesheeres sind Luftverunreinigungen tunlichst zu vermeiden. Im Übrigen unterliegen solche Einsätze und deren unmittelbare Vorbereitung sowie solche einsatzähnlichen Übungen nicht diesem Bundesgesetz.
(3)Absatz 3Die §§ 40 bis 45 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Die Paragraphen 40 bis 45 des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4)Absatz 4Ausnahmen, welche gemäß § 3 Abs. 4 und 5 gewährt wurden, gelten nicht:Ausnahmen, welche gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5 gewährt wurden, gelten nicht:
1.Ziffer einsin einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 des Ozongesetzes, BGBl. I Nr. 34/2003, in der jeweils geltenden Fassung, im Fall der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum der Überschreitung wird durch die Verlautbarung durch den Landeshauptmann nach § 8 des Ozongesetzes und die Verlautbarung der Entwarnung nach § 10 des Ozongesetzes bestimmt.in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des Paragraph eins, des Ozongesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, im Fall der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum der Überschreitung wird durch die Verlautbarung durch den Landeshauptmann nach Paragraph 8, des Ozongesetzes und die Verlautbarung der Entwarnung nach Paragraph 10, des Ozongesetzes bestimmt.
2.Ziffer 2in einem Gebiet, in dem Alarmwerte gemäß Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft überschritten sind.
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
1.Ziffer einsgegen die Bestimmungen des § 2 verstößt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 2, verstößt;
2.Ziffer 2biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen gemäß § 3 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht befolgt;biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, im Freien verbrennt oder einen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht befolgt;
3.Ziffer 3die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im § 5 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert;die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im Paragraph 5, vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert;
4.Ziffer 4einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 zuwiderhandelt.einer Anordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5 zuwiderhandelt.
(2)Absatz 2Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
(1)Absatz einsDie mit Art. VIII der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften über die Luftreinhaltung treten - soweit sie noch als partikuläres Bundesrecht in Geltung stehen – mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.Die mit Art. römisch VIII der B-VG-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 685, in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften über die Luftreinhaltung treten - soweit sie noch als partikuläres Bundesrecht in Geltung stehen – mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
1.Ziffer einsKärntner Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 30/1988 und 22/1993;Kärntner Luftreinhaltegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1979,, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 1988, und 22/1993;
2.Ziffer 2Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 66/1984, 17/1988, 31/1988, 92/1993 und 15/1994: § 1, § 1a, § 4.Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1981,, in der Fassung der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1984,, 17/1988, 31/1988, 92/1993 und 15/1994: Paragraph eins,, Paragraph eins a,, Paragraph 4,
3.Ziffer 3Salzburger Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 88/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 17/1984 und 32/1989;Salzburger Luftreinhaltegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1974, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1984, und 32/1989;
4.Ziffer 4Salzburger Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 92/1986: § 15;Salzburger Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 92/1986: Paragraph 15 ;,
6.Ziffer 6Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 128/1974: § 1 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 2a und 2b und Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 lit. a, § 10;Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 128/1974: Paragraph eins, Absatz 2,, 4, 5 und 6, Paragraph 2, Absatz eins und 3, Paragraph 3, Absatz 2 a und 2b und Absatz 3,, Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 10 ;,
7.Ziffer 7Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 1985, mit der der Betrieb von Feuerstätten beschränkt und das Verbrennen von Stoffen im Freien verboten wird, LGBl. Nr. 26/1985;
8.Ziffer 8Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1975, LGBl. Nr. 182/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1976, mit der die Bestimmungen über das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hiefür bestimmten Verbrennungsanlage erlassen werden;Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1975, Landesgesetzblatt Nr. 182 aus 1975,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1976,, mit der die Bestimmungen über das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hiefür bestimmten Verbrennungsanlage erlassen werden;
9.Ziffer 9Oberösterreichisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 34/1976:§ 6 Abs. 1 und Abs. 3;Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3 ;,
10.Ziffer 10Oberösterreichische Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 93/1985;Oberösterreichische Luftreinhalteverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 1976, in der Fassung LGBl. Nr. 93/1985;
11.Ziffer 11Vorarlberger Luftreinhaltegesetz in der Fassung LGBl. Nr. 35/1984: § 2 Abs. 1 lit. e und f; § 3, soweit die Bestimmung spezifische Maßnahmen der Smogbekämpfung und nicht Emissionen aus Heizungsanlagen beinhaltet; § 9 und § 10 Abs. 1 lit. a und d;Vorarlberger Luftreinhaltegesetz in der Fassung LGBl. Nr. 35/1984: Paragraph 2, Absatz eins, Litera e und f; Paragraph 3,, soweit die Bestimmung spezifische Maßnahmen der Smogbekämpfung und nicht Emissionen aus Heizungsanlagen beinhaltet; Paragraph 9 und Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und d;
13.Ziffer 13Tiroler Gasgesetz, LGBl. Nr. 4/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 53/1981: § 3 Abs. 1;Tiroler Gasgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, in der Fassung LGBl. Nr. 53/1981: Paragraph 3, Absatz eins ;,
15.Ziffer 15Tiroler Ölfeuerungsgesetz, LGBl. Nr. 43/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1984 und LGBl. Nr. 26/1986;Tiroler Ölfeuerungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1977,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1984, und LGBl. Nr. 26/1986;
16.Ziffer 16Tiroler Ölfeuerungsverordnung, LGBl. Nr. 28/1982, soweit sie als Partikuläres Bundesrecht noch in Geltung steht;Tiroler Ölfeuerungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1982,, soweit sie als Partikuläres Bundesrecht noch in Geltung steht;
17.Ziffer 17Burgenländisches Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974: § 2.Burgenländisches Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974: Paragraph 2,
(2)Absatz 2Der Titel, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 2, die §§ 3 und 7 samt Überschriften, § 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, die Überschrift zu § 10 sowie § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 2 sowie das Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, außer Kraft.Der Titel, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 2, Absatz 2,, die Paragraphen 3 und 7 samt Überschriften, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, die Überschrift zu Paragraph 10, sowie Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 4, Absatz 2, sowie das Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1993,, außer Kraft.
(3)Absatz 3§ 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(4)Absatz 4Die §§ 1a Abs. 1 und 3 Abs. 1 und Abs. 4 Z 5 und 6 sowie § 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Paragraphen eins a, Absatz eins und 3 Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 5 und 6 sowie Paragraph 4, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(5)Absatz 5§ 3 Abs. 3 Z 4 bis 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.