Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der natürlichen Zusammensetzung der Luft in einem Ausmaß, welches
1. | den dauerhaften Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens des Menschen, | |||||||||
2. | den Schutz des Lebens von Tieren und Pflanzen und | |||||||||
3. | den Schutz von Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften | |||||||||
soweit wie möglich sicherstellt. |
(1) Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sowohl biogene als auch nicht biogene Materialien. Dabei gelten als
1. | biogene Materialien unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, und | |||||||||
2. | nicht biogene Materialien nicht unter Z 1 fallende Materialien, insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz und Verbundstoffe. |
(2) Eine Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede technische oder bauliche Einrichtung, die für die Verbrennung der jeweiligen Materialien bestimmt und rechtlich zugelassen ist und dabei eine Reduktion der Luftschadstoffe im Vergleich zum offenen Verbrennen bewirkt.
(3) Lagerfeuer, und Grillfeuer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit trockenem unbehandelten Holz oder mittels Holzkohle beschickt werden.
(4) Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Feuer, die ausschließlich mit biogenen Materialien beschickt werden.
(5) Abflammen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen.
(6) Räuchern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Abbrennen von stark rauchendem Rebholz oder Stroh zur direkten Frostbekämpfung im Obst- oder Weingarten.
(1) Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird.
(2) Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche sind - soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist - zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen.
(1) Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.
(2) Im Falle des Verstoßes gegen Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3) Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind
1. | das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen, | |||||||||
2. | Lagerfeuer, | |||||||||
3. | Grillfeuer, | |||||||||
4. | das Abflammen im Sinne des § 1a Abs. 5 im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise, | |||||||||
5. | das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung und | |||||||||
6. | das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Windwurf oder Schneedruck die Nutzbarkeit von Weideflächen, Hut- oder Dauerweiden oder Lärchenwiesen in schwer zugänglichen alpinen Lagen über 1.100 Höhenmetern beeinträchtigen. |
(4) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien für
1. | das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist, | |||||||||
2. | das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes, | |||||||||
3. | Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, | |||||||||
4. | das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist, | |||||||||
5. | das punktuelle Verbrennen von abgeschnittenem Rebholz und von abgeschnittenem unerwünschtem Bewuchs auf Trockenrasenflächen in schwer zugänglichen Lagen in den Monaten März und April und | |||||||||
6. | das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen, | |||||||||
zulassen. |
(5) Sofern keine Verordnung gemäß Abs. 4 besteht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag mit Bescheid zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot gemäß § 3 Abs. 1 für das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß Abs. 4 Z 1 und das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen zulassen.
(6) Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörde haben bei Anordnungen gemäß Abs. 4 bzw. 5 Sicherheitsvorkehrungen vorzusehen, die eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung der Bevölkerung hintanhalten.
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann gegen Bescheide, die eine Verwaltungsbehörde nach diesem Bundesgesetz erlassen hat, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, sind die Organe der mit der Vollziehung betrauten Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit sowie die von diesen herangezogenen amtlichen und nicht amtlichen Sachverständigen ermächtigt, Liegenschaften und Anlagen zu betreten, um Emissionskontrollen durchzuführen oder deren Auswertung nachzuprüfen; der Zutritt zu diesen Orten und die Durchführung von Emissionskontrollen oder die Nachprüfung der Auswertung dieser Kontrollen ist ihnen zu gestatten.
(2) Zur Erfüllung der Assistenzverpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Betreten der Liegenschaft zu gestatten.
(3) Der Zutritt zu militärischen Liegenschaften und Anlagen bedarf der vorherigen Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen militärischen Dienststelle.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 5) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2) Ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dem der Verdacht eines Verstoßes nach § 3 Abs. 1 zur Kenntnis gelangt, hat unverzüglich die zuständige Behörde davon in Kenntnis zu setzen.
(1) Die in anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der Luft und feuerpolizeiliche Bestimmungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt; insbesondere bleiben Verordnungen des Landeshauptmannes, die auf Grund des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, erlassen wurden, für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 weiterhin in Geltung.
(2) Bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze sowie bei einsatzähnlichen Übungen des Bundesheeres sind Luftverunreinigungen tunlichst zu vermeiden. Im Übrigen unterliegen solche Einsätze und deren unmittelbare Vorbereitung sowie solche einsatzähnlichen Übungen nicht diesem Bundesgesetz.
(3) Die §§ 40 bis 45 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Ausnahmen, welche gemäß § 3 Abs. 4 und 5 gewährt wurden, gelten nicht:
1. | in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 des Ozongesetzes, BGBl. I Nr. 34/2003, in der jeweils geltenden Fassung, im Fall der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum der Überschreitung wird durch die Verlautbarung durch den Landeshauptmann nach § 8 des Ozongesetzes und die Verlautbarung der Entwarnung nach § 10 des Ozongesetzes bestimmt. | |||||||||
2. | in einem Gebiet, in dem Alarmwerte gemäß Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft überschritten sind. |
(1) Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
1. | gegen die Bestimmungen des § 2 verstößt; | |||||||||
2. | biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen gemäß § 3 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht befolgt; | |||||||||
3. | die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im § 5 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert; | |||||||||
4. | einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 zuwiderhandelt. |
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(1) Die mit Art. VIII der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, in das Bundesrecht übergeleiteten landesrechtlichen Vorschriften über die Luftreinhaltung treten - soweit sie noch als partikuläres Bundesrecht in Geltung stehen – mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
Dazu zählen insbesondere:
1. | Kärntner Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 42/1979, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 30/1988 und 22/1993; | |||||||||
2. | Verordnung der Kärntner Landesregierung betreffend Durchführungsbestimmungen zum Luftreinhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1981, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 66/1984, 17/1988, 31/1988, 92/1993 und 15/1994: § 1, § 1a, § 4. | |||||||||
3. | Salzburger Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 88/1974 in der Fassung LGBl. Nr. 17/1984 und 32/1989; | |||||||||
4. | Salzburger Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 92/1986: § 15; | |||||||||
5. | Niederösterreichisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. 8100-2: | |||||||||
§§ 1, 3, 4, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 21, 22, 23 und 24; | ||||||||||
6. | Steiermärkisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 128/1974: § 1 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 2a und 2b und Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 lit. a, § 10; | |||||||||
7. | Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 1985, mit der der Betrieb von Feuerstätten beschränkt und das Verbrennen von Stoffen im Freien verboten wird, LGBl. Nr. 26/1985; | |||||||||
8. | Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1975, LGBl. Nr. 182/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1976, mit der die Bestimmungen über das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hiefür bestimmten Verbrennungsanlage erlassen werden; | |||||||||
9. | Oberösterreichisches Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 34/1976: | |||||||||
§ 6 Abs. 1 und Abs. 3; | ||||||||||
10. | Oberösterreichische Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 93/1985; | |||||||||
11. | Vorarlberger Luftreinhaltegesetz in der Fassung LGBl. Nr. 35/1984: § 2 Abs. 1 lit. e und f; § 3, soweit die Bestimmung spezifische Maßnahmen der Smogbekämpfung und nicht Emissionen aus Heizungsanlagen beinhaltet; § 9 und § 10 Abs. 1 lit. a und d; | |||||||||
12. | Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetz, B 440-000, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 10, § 12 Abs. 2d; | |||||||||
13. | Tiroler Gasgesetz, LGBl. Nr. 4/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 53/1981: § 3 Abs. 1; | |||||||||
14. | Tiroler Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 68/1973, §§ 1, 3 Abs. 1, 3, 4, 10, §§ 7, 8, 9, 10 Abs. 1 lit. c; | |||||||||
15. | Tiroler Ölfeuerungsgesetz, LGBl. Nr. 43/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1984 und LGBl. Nr. 26/1986; | |||||||||
16. | Tiroler Ölfeuerungsverordnung, LGBl. Nr. 28/1982, soweit sie als Partikuläres Bundesrecht noch in Geltung steht; | |||||||||
17. | Burgenländisches Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974: § 2. |
(2) Der Titel, § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 2, die §§ 3 und 7 samt Überschriften, § 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, die Überschrift zu § 10 sowie § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 2 sowie das Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, außer Kraft.
(3) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(4) Die §§ 1a Abs. 1 und 3 Abs. 1 und Abs. 4 Z 5 und 6 sowie § 4 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(5) § 3 Abs. 3 Z 4 bis 6 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl. I Nr. 58/2017, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG)
StF: BGBl. I Nr. 137/2002 (NR: GP XXI RV 1159 AB 1226 S. 110. BR: AB 6719 S. 690.)
Änderung
BGBl. I Nr. 151/2004 (NR: GP XXII RV 643 AB 723 S. 89. BR: 7156 AB 7164 S. 717.)
BGBl. I Nr. 77/2010 (NR: GP XXIV RV 782 AB 792 S. 74. BR: 8351 AB 8373 S. 787.)
[CELEX-Nr.: 32008L0050]
BGBl. I Nr. 50/2012 (NR: GP XXIV RV 1726 AB 1757 S. 153. BR: AB 8715 S. 808.)
BGBl. I Nr. 97/2013 (NR: GP XXIV RV 2290 AB 2315 S. 203. BR: 8973 AB 8995 S. 821.)
BGBl. I Nr. 58/2017 (NR: GP XXV RV 1456 AB 1568 S. 171. BR: 9748 AB 9754 S. 866.)
[CELEX-Nr.: 32009L0128, 32010L0075]
Anmerkung
Die Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 19.8.2010 vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 77/2010). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.