Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie in anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der Luft und feuerpolizeiliche Bestimmungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt; insbesondere bleiben Verordnungen des Landeshauptmannes, die auf Grund des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, BGBl. Nr. 405/1993, erlassen wurden, für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 weiterhin in Geltung.Die in anderen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über die Reinhaltung der Luft und feuerpolizeiliche Bestimmungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt; insbesondere bleiben Verordnungen des Landeshauptmannes, die auf Grund des Bundesgesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1993,, erlassen wurden, für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010, weiterhin in Geltung.
(2)Absatz 2Bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze sowie bei einsatzähnlichen Übungen des Bundesheeres sind Luftverunreinigungen tunlichst zu vermeiden. Im Übrigen unterliegen solche Einsätze und deren unmittelbare Vorbereitung sowie solche einsatzähnlichen Übungen nicht diesem Bundesgesetz.Bei Einsätzen des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, bei der unmittelbaren Vorbereitung solcher Einsätze sowie bei einsatzähnlichen Übungen des Bundesheeres sind Luftverunreinigungen tunlichst zu vermeiden. Im Übrigen unterliegen solche Einsätze und deren unmittelbare Vorbereitung sowie solche einsatzähnlichen Übungen nicht diesem Bundesgesetz.
(3)Absatz 3Die §§ 40 bis 45 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Die Paragraphen 40 bis 45 des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4)Absatz 4Ausnahmen, welche gemäß § 3 Abs. 4 und 5 gewährt wurden, gelten nicht:Ausnahmen, welche gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5 gewährt wurden, gelten nicht:
1.Ziffer einsin einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des § 1 des Ozongesetzes, BGBl. I Nr. 34/2003, in der jeweils geltenden Fassung, im Fall der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum der Überschreitung wird durch die Verlautbarung durch den Landeshauptmann nach § 8 des Ozongesetzes und die Verlautbarung der Entwarnung nach § 10 des Ozongesetzes bestimmt.in einem Ozonüberwachungsgebiet im Sinne des Paragraph eins, des Ozongesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, in der jeweils geltenden Fassung, im Fall der Überschreitung der Ozon-Informations- oder Alarmschwelle. Der Zeitraum der Überschreitung wird durch die Verlautbarung durch den Landeshauptmann nach Paragraph 8, des Ozongesetzes und die Verlautbarung der Entwarnung nach Paragraph 10, des Ozongesetzes bestimmt.
2.Ziffer 2in einem Gebiet, in dem Alarmwerte gemäß Anlage 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft überschritten sind.
In Kraft seit 19.08.2010 bis 31.12.9999
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