Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025
(1)Absatz einsDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
(2)Absatz 2Die Landesregierung wird ermächtigt, die Prüfungsgebühr bis zu einem Betrage von EUR 15,– festzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,
In Kraft seit 25.07.2008 bis 31.12.9999
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