(1) Die Prüfung findet mindestens einmal jährlich vor der von der Landesregierung bestellten Prüfungskommission statt.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem mit dem Jagdwesen vertrauten rechtskundigen Beamten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzenden und zwei jeweils auf die Dauer von drei Jahren bestellten Prüfungskommissären (Ersatzmännern), von denen einer dem Stande der Berufsjäger anzugehören hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008
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