(1) Die näheren Prüfungsvorschriften regelt die Landesregierung durch Verordnung.
(2) Die Prüfungs- und Einreichungstermine sind in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008
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