§ 2 BJPG Prüfungszulassung

BJPG - Berufsjägerprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2025

Zur Prüfung werden nur Personen zugelassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsVollendung des 18. Lebensjahres,
  2. 2.Ziffer 2körperliche und geistige Eignung,
  3. 3.Ziffer 3Zuverlässigkeit und
  4. 4.Ziffer 4ordnungsgemäßer Abschluss der Berufsjägerausbildung entsprechend der von der Steirischen Landesjägerschaft erlassenen Berufsjäger Ausbildungsordnung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,
In Kraft seit 25.07.2008 bis 31.12.9999
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