Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,
Zur Prüfung werden nur Personen zugelassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
(1) Die Prüfung findet mindestens einmal jährlich vor der von der Landesregierung bestellten Prüfungskommission statt.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem mit dem Jagdwesen vertrauten rechtskundigen Beamten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzenden und zwei jeweils auf die Dauer von drei Jahren bestellten Prüfungskommissären (Ersatzmännern), von denen einer dem Stande der Berufsjäger anzugehören hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008
Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:
a) | Rechtskunde: mit der Jagd, der Jagdausübung und den Wildkrankheiten im Zusammenhang stehende Rechtsvorschriften, einschließlich der Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Jagdschutzpersonals; Waffengesetz; Forstgesetz; Naturschutz; Landschaftspflege und Umweltschutz; | |||||||||
b) | Wildkunde: biologische und ökologische Wildbewirtschaftung, Wildernährung, Wildkrankheiten und ihre Bekämpfung; | |||||||||
c) | Wildzählung; Abschußplanung; Jagdausübung; | |||||||||
d) | Waffenkunde und Gebrauch von Waffen; | |||||||||
e) | Erstellung und Erhaltung jagdlicher Reviereinrichtungen; | |||||||||
f) | forstliche Ausbildung: Waldbau, Forstnutzung, Forsttechnik, Baukunde, Meßkunde, Holzverwertung; Forstschutz; | |||||||||
g) | Erkennen, Verhüten und Ermitteln von Wildschäden; | |||||||||
h) | Schutz des Wildes und Jagdschutz; | |||||||||
i) | Jagdhundewesen; | |||||||||
j) | Arbeits und Sozialrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. | |||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008 |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,
(1) Der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Berufsjägerprüfung ist ein Zeugnis im Sinne des Artikels 11 lit. b der Berufsqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).
(2) Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen richtet sich nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB in der jeweils geltenden Fassung, dies mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz auch auf in einem anderen Bundesland absolvierte Ausbildungen anzuwenden ist.
(3) Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung nach Anhörung der Steirischen Landesjägerschaft und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer. Die näheren Bestimmungen für die Vorschreibung von Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgängen sind in der Berufsjäger Ausbildungsordnung zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008
(1) Die näheren Prüfungsvorschriften regelt die Landesregierung durch Verordnung.
(2) Die Prüfungs- und Einreichungstermine sind in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,
Berufsjägerprüfungsgesetz – BJPG
Stammfassung: LGBl. Nr. 17/1998 (WV)
Änderung
LGBl. Nr. 58/2000 (XIII. GPStLT EZ 1439)
LGBl. Nr. 77/2008 (XV. GPStLT RV EZ 2061/1 AB EZ 2061/2)
[CELEX Nr. 32005L0036, 32007R1430, 32004L0038, 32003L0109]