(1) Personen, welche als Berufsjäger tätig werden sollen, haben sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Berufsjägerprüfung zu unterziehen. Nach positiver Ablegung der Prüfung steht ihnen das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Berufsjäger“ zu.
(2) Für die Bestätigung und Beeidigung als Jagdschutzorgan gelten die Bestimmungen des § 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, in der jeweils geltenden Fassung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008
Zur Prüfung werden nur Personen zugelassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. | Vollendung des 18. Lebensjahres, | |||||||||
2. | körperliche und geistige Eignung, | |||||||||
3. | Zuverlässigkeit und | |||||||||
4. | ordnungsgemäßer Abschluss der Berufsjägerausbildung entsprechend der von der Steirischen Landesjägerschaft erlassenen Berufsjäger Ausbildungsordnung. | |||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008 |
(1) Die Prüfung findet mindestens einmal jährlich vor der von der Landesregierung bestellten Prüfungskommission statt.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem mit dem Jagdwesen vertrauten rechtskundigen Beamten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzenden und zwei jeweils auf die Dauer von drei Jahren bestellten Prüfungskommissären (Ersatzmännern), von denen einer dem Stande der Berufsjäger anzugehören hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008
Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:
a) | Rechtskunde: mit der Jagd, der Jagdausübung und den Wildkrankheiten im Zusammenhang stehende Rechtsvorschriften, einschließlich der Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Jagdschutzpersonals; Waffengesetz; Forstgesetz; Naturschutz; Landschaftspflege und Umweltschutz; | |||||||||
b) | Wildkunde: biologische und ökologische Wildbewirtschaftung, Wildernährung, Wildkrankheiten und ihre Bekämpfung; | |||||||||
c) | Wildzählung; Abschußplanung; Jagdausübung; | |||||||||
d) | Waffenkunde und Gebrauch von Waffen; | |||||||||
e) | Erstellung und Erhaltung jagdlicher Reviereinrichtungen; | |||||||||
f) | forstliche Ausbildung: Waldbau, Forstnutzung, Forsttechnik, Baukunde, Meßkunde, Holzverwertung; Forstschutz; | |||||||||
g) | Erkennen, Verhüten und Ermitteln von Wildschäden; | |||||||||
h) | Schutz des Wildes und Jagdschutz; | |||||||||
i) | Jagdhundewesen; | |||||||||
j) | Arbeits und Sozialrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. | |||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008 |
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Prüfungsgebühr bis zu einem Betrage von EUR 15,– festzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 77/2008
(1) Der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Berufsjägerprüfung ist ein Zeugnis im Sinne des Artikels 11 lit. b der Berufsqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).
(2) Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen richtet sich nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB in der jeweils geltenden Fassung, dies mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz auch auf in einem anderen Bundesland absolvierte Ausbildungen anzuwenden ist.
(3) Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung nach Anhörung der Steirischen Landesjägerschaft und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer. Die näheren Bestimmungen für die Vorschreibung von Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgängen sind in der Berufsjäger Ausbildungsordnung zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008
(1) Die näheren Prüfungsvorschriften regelt die Landesregierung durch Verordnung.
(2) Die Prüfungs- und Einreichungstermine sind in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008
(1) Die Neufassung des § 5 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Änderung der §§ 1 und 2, die Einfügung des § 5a und der Überschriften zu den §§ 3, 4, 5 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 77/2008
Berufsjägerprüfungsgesetz – BJPG
Stammfassung: LGBl. Nr. 17/1998 (WV)
Änderung
LGBl. Nr. 58/2000 (XIII. GPStLT EZ 1439)
LGBl. Nr. 77/2008 (XV. GPStLT RV EZ 2061/1 AB EZ 2061/2)
[CELEX Nr. 32005L0036, 32007R1430, 32004L0038, 32003L0109]