(1) Der Nachweis über die erfolgreich abgelegte Berufsjägerprüfung ist ein Zeugnis im Sinne des Artikels 11 lit. b der Berufsqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).
(2) Die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen richtet sich nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB in der jeweils geltenden Fassung, dies mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz auch auf in einem anderen Bundesland absolvierte Ausbildungen anzuwenden ist.
(3) Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung nach Anhörung der Steirischen Landesjägerschaft und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer. Die näheren Bestimmungen für die Vorschreibung von Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgängen sind in der Berufsjäger Ausbildungsordnung zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008
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