§ 5 BJPG Prüfungsablauf und –gebühr

Berufsjägerprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2008 bis 31.12.9999
Paragraph 5,
  1. (1)Absatz einsDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung wird ermächtigt, die Prüfungsgebühr bis zu einem Betrage von EUR 15,– festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 58/2000LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,

Stand vor dem 24.07.2008

In Kraft vom 01.01.2002 bis 24.07.2008
Paragraph 5,
  1. (1)Absatz einsDie Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung wird ermächtigt, die Prüfungsgebühr bis zu einem Betrage von EUR 15,– festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 58/2000LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,

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