§ 5 BJPG

Berufsjägerprüfungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Prüfungsgebühr bis zu einem Betrage von EUR 15,– festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 77/2008

Stand vor dem 24.07.2008

In Kraft vom 01.01.2002 bis 24.07.2008

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Prüfungsgebühr bis zu einem Betrage von EUR 15,– festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 77/2008

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