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(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Prüfungsgebühr bis zu einem Betrage von EUR 15,– festzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 77/2008
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Prüfungsgebühr bis zu einem Betrage von EUR 15,– festzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 77/2008