§ 4 BJPG Prüfungsstoff

BJPG - Berufsjägerprüfungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:

a)

Rechtskunde: mit der Jagd, der Jagdausübung und den Wildkrankheiten im Zusammenhang stehende Rechtsvorschriften, einschließlich der Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Jagdschutzpersonals; Waffengesetz; Forstgesetz; Naturschutz; Landschaftspflege und Umweltschutz;

b)

Wildkunde: biologische und ökologische Wildbewirtschaftung, Wildernährung, Wildkrankheiten und ihre Bekämpfung;

c)

Wildzählung; Abschußplanung; Jagdausübung;

d)

Waffenkunde und Gebrauch von Waffen;

e)

Erstellung und Erhaltung jagdlicher Reviereinrichtungen;

f)

forstliche Ausbildung: Waldbau, Forstnutzung, Forsttechnik, Baukunde, Meßkunde, Holzverwertung; Forstschutz;

g)

Erkennen, Verhüten und Ermitteln von Wildschäden;

h)

Schutz des Wildes und Jagdschutz;

i)

Jagdhundewesen;

j)

Arbeits und Sozialrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008

In Kraft seit 25.07.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 BJPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 BJPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 BJPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 BJPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 BJPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BJPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 BJPG
§ 5 BJPG