§ 2 BJPG

Berufsjägerprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2008 bis 31.12.9999

Zur Prüfung werden nur Personen zugelassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Vollendung des 18. Lebensjahres,

2.

körperliche und geistige Eignung,

3.

Zuverlässigkeit und

4.

ordnungsgemäßer Abschluss der Berufsjägerausbildung entsprechend der von der Steirischen Landesjägerschaft erlassenen Berufsjäger Ausbildungsordnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008

Stand vor dem 24.07.2008

In Kraft vom 17.03.1998 bis 24.07.2008

Zur Prüfung werden nur Personen zugelassen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Vollendung des 18. Lebensjahres,

2.

körperliche und geistige Eignung,

3.

Zuverlässigkeit und

4.

ordnungsgemäßer Abschluss der Berufsjägerausbildung entsprechend der von der Steirischen Landesjägerschaft erlassenen Berufsjäger Ausbildungsordnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008

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