§ 2 BJPG Prüfungszulassung

Berufsjägerprüfungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2008 bis 31.12.9999

Zur Prüfung werden nur Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten des Europäischen WirtschaftsraumesPersonen zugelassen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, die für öffentliche Sicherheitsorgane geforderte Eignung aufweisen und die Berufsjägerausbildung entsprechendfolgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsVollendung des 18. Lebensjahres,
  2. 2.Ziffer 2körperliche und geistige Eignung,
  3. 3.Ziffer 3Zuverlässigkeit und
  4. 4.Ziffer 4ordnungsgemäßer Abschluss der Berufsjägerausbildung entsprechend der von der Steirischen Landesjägerschaft erlassenen Berufsjäger Ausbildungsordnung.
Anm.: in der vonFassung LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Steirischen Landesjägerschaft erlassenen Berufsjäger-Ausbildungsordnung ordnungsgemäß abgeschlossen habenFassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,

Stand vor dem 24.07.2008

In Kraft vom 17.03.1998 bis 24.07.2008

Zur Prüfung werden nur Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten des Europäischen WirtschaftsraumesPersonen zugelassen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, die für öffentliche Sicherheitsorgane geforderte Eignung aufweisen und die Berufsjägerausbildung entsprechendfolgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1.Ziffer einsVollendung des 18. Lebensjahres,
  2. 2.Ziffer 2körperliche und geistige Eignung,
  3. 3.Ziffer 3Zuverlässigkeit und
  4. 4.Ziffer 4ordnungsgemäßer Abschluss der Berufsjägerausbildung entsprechend der von der Steirischen Landesjägerschaft erlassenen Berufsjäger Ausbildungsordnung.
Anm.: in der vonFassung LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Steirischen Landesjägerschaft erlassenen Berufsjäger-Ausbildungsordnung ordnungsgemäß abgeschlossen habenFassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,

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