§ 62 BiBuG 2014 Anwendung der Gewerbeordnung 1994 und des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

BiBuG 2014 - Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Berufsberechtigte unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 34 den Ausübungs- und Standesregeln gemäß § 69 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194. Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 158/1999, sinngemäß anzuwenden. Zuständig dafür ist die Behörde.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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