Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie Behörde hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(2)Absatz 2Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Behörde die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 28 Abs. 2 unverzüglich, zu beseitigen.Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Behörde die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 2, unverzüglich, zu beseitigen.
(3)Absatz 3Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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