Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Zur Fortführung der Kanzlei eines verstorbenen Berufsberechtigten gelten die Bestimmungen der §§ 41 bis 45 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, mit der Maßgabe, dass anstelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Behörde tritt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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