Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes erlischt durch
1.
Verzicht oder
2.
Widerruf der öffentlichen Bestellung oder
3.
Widerruf der Anerkennung oder
4.
Tod oder
5.
Auflösung der Gesellschaft.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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