§ 53 BiBuG 2014 Voraussetzungen

BiBuG 2014 - Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig zu untersagen bei
    1. 1.Ziffer einsVerlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
    2. 2.Ziffer 2Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den §§ 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, wegen des VerdachtesVorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gemäß den Paragraphen 210 bis 215 der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631, wegen des Verdachtes
      1. a)Litera aeiner mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als dreimonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
      2. b)Litera beiner mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
      3. c)Litera ceines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens oder
    3. 3.Ziffer 3Verhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Z 2 lit. a bis c aufgezählten Handlungen oderVerhängung der Untersuchungshaft wegen des Verdachtes einer der in Ziffer 2, Litera a bis c aufgezählten Handlungen oder
    4. 4.Ziffer 4rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder
    5. 5.Ziffer 5bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder
    6. 6.Ziffer 6fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder
    7. 7.Ziffer 7wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
  2. (2)Absatz 2Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.Von einer Suspendierung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, abzusehen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist.
  3. (3)Absatz 3Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Abs. 1 Z 1 und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Über die Suspendierung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Der Bescheid über die Suspendierung ist dem Berufsberechtigten zu eigenen Handen zuzustellen. Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins und bei Gesellschaften ist der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem die Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes vorläufig untersagt wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53 BiBuG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 BiBuG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53 BiBuG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53 BiBuG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53 BiBuG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 52k BiBuG 2014
§ 54 BiBuG 2014