§ 61 BiBuG 2014

BiBuG 2014 - Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Eine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten selbständig ausübt oder anbietet, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder

2.

der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 39, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder

(Anm.: Z 3 wurde nicht vergeben)

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 135/2017)

5.

der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 71 Abs. 3 zuwiderhandelt oder

6.

den Informationspflichten gemäß § 71 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Wer es entgegen der Bestimmung des § 49 unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.

(3) Wer die Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildungspflicht gemäß § 33 Abs. 3 wiederholt verletzt, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.

(4) In Angelegenheiten des Abs. 1 bis 3 sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.

In Kraft seit 22.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 BiBuG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 BiBuG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61 BiBuG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 BiBuG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 BiBuG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BiBuG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 60 BiBuG 2014
§ 62 BiBuG 2014