(1) Eine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | eine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten selbständig ausübt oder anbietet, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder | |||||||||
2. | der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 39, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder | |||||||||
(Anm.: Z 3 wurde nicht vergeben) | ||||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 135/2017) | ||||||||||
5. | der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 71 Abs. 3 zuwiderhandelt oder | |||||||||
6. | den Informationspflichten gemäß § 71 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt. |
(2) Wer es entgegen der Bestimmung des § 49 unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
(3) Wer die Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildungspflicht gemäß § 33 Abs. 3 wiederholt verletzt, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
(4) In Angelegenheiten des Abs. 1 bis 3 sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.
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