§ 61 BiBuG 2014 Strafbestimmungen

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einseine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten selbständig ausübt oder anbietet, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen, odereine der in Paragraphen 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten selbständig ausübt oder anbietet, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
    2. 2.Ziffer 2der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 39, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 39,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
    (Anm.: Z 3 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Ziffer 3, wurde nicht vergeben)(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 135/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,)
    1. 5.Ziffer 5der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 71 Abs. 3 zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
    2. 6.Ziffer 6den Informationspflichten gemäß § 71 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.den Informationspflichten gemäß Paragraph 71, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Wer es entgegen der Bestimmung des § 49 unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.Wer es entgegen der Bestimmung des Paragraph 49, unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
  3. (3)Absatz 3Wer die Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildungspflicht gemäß § 33 Abs. 3 wiederholt verletzt, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.Wer die Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, wiederholt verletzt, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
  4. (4)Absatz 4In Angelegenheiten des Abs. 1 und 2bis 3 sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.In Angelegenheiten des Absatz eins und 2bis 3 sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.

Stand vor dem 21.07.2020

In Kraft vom 16.09.2017 bis 21.07.2020
  1. (1)Absatz einsEine mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einseine der in §§ 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten selbständig ausübt oder anbietet, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen, odereine der in Paragraphen 2 bis 4 angeführten Tätigkeiten selbständig ausübt oder anbietet, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen, oder
    2. 2.Ziffer 2der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 39, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß Paragraph 39,, ohne davon entbunden zu sein, zuwiderhandelt oder
    (Anm.: Z 3 wurde nicht vergeben)Anmerkung, Ziffer 3, wurde nicht vergeben)(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 135/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2017,)
    1. 5.Ziffer 5der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 71 Abs. 3 zuwiderhandelt oderder Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, zuwiderhandelt oder
    2. 6.Ziffer 6den Informationspflichten gemäß § 71 Abs. 4 nicht oder nicht vollständig nachkommt.den Informationspflichten gemäß Paragraph 71, Absatz 4, nicht oder nicht vollständig nachkommt.
  2. (2)Absatz 2Wer es entgegen der Bestimmung des § 49 unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.Wer es entgegen der Bestimmung des Paragraph 49, unterlässt, die Behörde umgehend zu informieren oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
  3. (3)Absatz 3Wer die Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildungspflicht gemäß § 33 Abs. 3 wiederholt verletzt, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.Wer die Verpflichtung zum Nachweis der Fortbildungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 3, wiederholt verletzt, begeht eine mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung.
  4. (4)Absatz 4In Angelegenheiten des Abs. 1 und 2bis 3 sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.In Angelegenheiten des Absatz eins und 2bis 3 sind die Bezirksverwaltungsbehörden Strafbehörden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten