§ 19 BHygG

Bäderhygienegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 19,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 1 Abs. 3 4und, § 17 Abs. 7 und 8 und § 17a Abs. 4 der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Familie und Jugend undhinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3 und4,, Paragraph 17, Absatz 7 und 8 und Paragraph 17 a, Absatz 4, der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Familie und Jugend und
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
betraut.

Stand vor dem 15.07.2009

In Kraft vom 01.01.1997 bis 15.07.2009
Paragraph 19,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich § 1 Abs. 3 4und, § 17 Abs. 7 und 8 und § 17a Abs. 4 der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Familie und Jugend undhinsichtlich Paragraph eins, Absatz 3 und4,, Paragraph 17, Absatz 7 und 8 und Paragraph 17 a, Absatz 4, der Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, Familie und Jugend und
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
betraut.

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