§ 5 Bgld. WSRV

Bgld. WSRV - Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Federwildes hat über die Inverkehrsetzung von Eiern des Federwildes Aufzeichnungen zu führen und hierüber der Bezirksverwaltungsbehörde jährlich Meldung zu erstatten.

In Kraft seit 09.07.2021 bis 31.12.9999
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