§ 6 Bgld. WSRV Inhalt des Abschussplanes für Rehwild

Bgld. WSRV - Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Der von den Jagdausübungsberechtigten gemäß § 82 Abs. 2 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, zu erstellende Abschussplan ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, in fünffacher Ausfertigung bis spätestens 1. Februar des ersten, vierten und siebten Jagdjahres der jeweiligen Jagdperiode vorzulegen.

(2) Für die Erstellung des Abschussplanes ist ausschließlich das in der Anlage 1 angeführte Muster zu verwenden und in jeder der fünf an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermittelnden Ausfertigungen des Abschussplanes die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen.

(3) Die Aufgliederung des Rehwildes in der Abschussplanung ist in Böcke der Klasse I und II, Geißen und Kitze vorzunehmen. Hinsichtlich der zur Kenntnisnahme vorgelegten Abschusspläne oder des von der Behörde verfügten Abschusses sind die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, anzuwenden.

(4) Sind beim Rehwild die Voraussetzungen des § 82 Abs. 5 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses die erforderliche Verteilung der einzelnen Kategorien für den Abschuss zu verfügen.

In Kraft seit 18.05.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Bgld. WSRV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Bgld. WSRV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Bgld. WSRV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Bgld. WSRV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Bgld. WSRV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 Bgld. WSRV
§ 7 Bgld. WSRV