§ 10 Bgld. WSRV

Bgld. WSRV - Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Die Erlegerinnen und Erleger trophäentragender Schalenwildstücke, mit Ausnahme von Schwarzwild, haben zur Bewertung die Trophäen und den linken Unterkieferast ausgekocht, unverfälscht und nicht montiert, vorzulegen, bei Rot- und Damwild ist die Trophäe mit dem Oberkiefer vorzulegen. Bei den Böcken des Rehwildes der Klasse II ist die Vorlage des linken Unterkieferastes nicht erforderlich. Zu diesem Zweck haben sie die Trophäen und den Unterkieferast während des laufenden und des ihm folgenden Jagdjahres aufzubewahren. Bei Stopfpräparaten hat die Bewertung vor Beginn der Präparation zu erfolgen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(2) Grundlage für die Bewertung sind in erster Linie die Gebissmerkmale (Zahnausbildung und Zahnabnutzung), die Verknöcherungsmerkmale am Schädel und weitere Merkmale an Kopf und Gebiss, die auf das Alter schließen lassen.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Bgld. WSRV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Bgld. WSRV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Bgld. WSRV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Bgld. WSRV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Bgld. WSRV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 Bgld. WSRV
§ 11 Bgld. WSRV