(1) Der Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes von in Verkehr gesetzten Eiern des Federwildes hat zu enthalten:
1. | Name und Wohnort der Eigentümerin oder des Eigentümers des Federwildes, | |||||||||
2. | Standort des Betriebes, in dem das Federwild gehalten wird, | |||||||||
3. | Art des Federwildes, | |||||||||
4. | Tag, an dem die Eier in Verkehr gesetzt wurden, | |||||||||
5. | Name und Wohnort der Empfängerin oder des Empfängers, | |||||||||
6. | Ort und Zweck der Aufzucht. |
(2) Als Aufzuchtzweck gilt die künstliche Nachzucht von Federwild für Bestandsaufstockung oder für wildbiologische Forschungsvorhaben.
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