§ 7 Bgld. WSRV Wildstandregulierung bei Rot-, Muffel- und Damwild

Bgld. WSRV - Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Verfügung des Abschussplanes ist in Anpassung an den ermittelten Wildstand, an den daraus zu erwartenden Zuwachs und unter Rücksichtnahme auf den für das betreffende Jagdgebiet anzustrebenden Wildstand zu erteilen. Die Ermittlung des Wildstandes kann durch Erhebungen oder auch auf Grund von Rückschlüssen auf die erfolgten Abschüsse der letzten drei Jahre erfolgen. Bei den der Verfügung zugrunde zu legenden Erwägungen sind insbesondere auch das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis sowie die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohenden Verluste zu berücksichtigen. Ist auf Grund eines forstlichen, landwirtschaftlichen oder jagdfachlichen Gutachtens eine Anpassung des Wildstandes oder ein Ausgleich des Geschlechterverhältnisses notwendig, ist dafür ein mehrjähriger Zeitraum vorzusehen. Anzustreben ist ein Geschlechterverhältnis 1 : 1 und ein biologisch günstiger Altersklassenaufbau.

(2) Die Trophäen tragenden Wildstücke sind bei Rot- und Damwild in die Altersklassen I, II und III und bei Muffelwild, ausgenommen Muffelschafe, in die Altersklassen I und II im Sinne des § 1 Abs. 2 aufzugliedern.

(3) Bei Rot-, Muffel- und Damwild gilt als kleinste Planungseinheit der Hegering. Auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes ist Bedacht zu nehmen.

(4) Bei Vorliegen eines Geschlechterverhältnisses 1 : 1 und eines biologisch günstigen Altersklassenaufbaus sind bei Rotwild folgende Hundertsätze zu verfügen:

1.

30% Hirsche, wobei die Aufteilung der Altersklassen folgendermaßen zu erfolgen hat:

a)

Altersklasse I: höchstens 30%;

b)

Altersklasse II: höchstens 20%;

c)

Altersklasse III: mindestens 50%, wobei der Anteil der Schmalspießer in dieser Klasse mindestens 30% betragen sollte.

Keinesfalls dürfen in der Klasse II mehr Hirsche als in der Klasse I zum Abschuss verfügt werden.

2.

30% Tiere;

3.

40% Nachwuchsstücke.

(5) Sind beim Rotwild die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses der Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Tierbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss bei den Hirschen oder Tieren zu vermindern oder erhöhen. Bei Zielvorgaben, welche:

1.

den Bestand vermehren sollen, ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss dem Geschlechterverhältnis entsprechend zu vermindern;

2.

den Hirschbestand an den Tierbestand angleichen, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern oder erhöhen, welcher aus der Differenz der beiden Geschlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert;

3.

einen Ausgleich des Geschlechterverhältnisses bei gleich bleibendem Bestand anstreben, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern, welcher aus der halben Differenz der beiden Geschlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert. Der Tierabschuss ist um dieses Ausmaß zu vermehren;

4.

eine allgemeine Bestandsreduktion anstreben, ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss im notwendigen Ausmaß bei den Tieren zu vermehren.

(6) Zur Herstellung einer Abs. 4 entsprechenden Altersklassenstruktur bei den Hirschen ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss in jener Altersklasse zu vermindern oder ersatzlos zu streichen, in welcher Defizite im Bestand auftreten.

(7) Für Damwild sind die Bestimmungen wie bei Rotwild sinngemäß anzuwenden.

(8) Bei Vorliegen eines Geschlechterverhältnisses 1 : 1 und eines biologisch günstigen Altersklassenaufbaus sind bei Muffelwild folgende Hundertsätze zu verfügen:

1.

30% Widder, wobei die Aufteilung der Widder in den Altersklassen so zu erfolgen hat, dass nicht mehr Widder in der Klasse II als in der Klasse I zum Abschuss verfügt werden;

2.

30% Schafe;

3.

40% Nachwuchsstücke.

(9) Liegt die angestrebte Wilddichte, Geschlechterverteilung, Altersstruktur und räumliche Wildverteilung in der Planungseinheit bei Rot-, Dam- oder Muffelwild nicht vor, so sind die zu verfügenden Abschüsse für die jeweiligen Kategorien in der Form anzupassen, dass ein qualitativ guter, der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angepasster und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechender Wildstand erreicht wird.

(10) Die Abschusszahlen für die Planung und Verfügung sind auf kaufmännische Art auf ganze Zahlen zu runden.

In Kraft seit 18.05.2017 bis 31.12.9999
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