§ 5 Bgld. WSRV

Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Federwildes hat über die Inverkehrsetzung von Eiern des Federwildes Aufzeichnungen zu führen und hierüber dem Burgenländischen Landesjagdverbandder Bezirksverwaltungsbehörde jährlich Meldung zu erstatten.

(2) Über Verlangen ist Organen der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

Stand vor dem 08.07.2021

In Kraft vom 18.05.2017 bis 08.07.2021

(1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Federwildes hat über die Inverkehrsetzung von Eiern des Federwildes Aufzeichnungen zu führen und hierüber dem Burgenländischen Landesjagdverbandder Bezirksverwaltungsbehörde jährlich Meldung zu erstatten.

(2) Über Verlangen ist Organen der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

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