§ 10 Bgld. WSRV

Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Die Erlegerinnen und Erleger trophäentragender Schalenwildstücke, mit Ausnahme von Schwarzwild, haben zur Bewertung die Trophäen und den linken Unterkieferast ausgekocht, unverfälscht und nicht montiert, vorzulegen, bei Rot- und Damwild ist die Trophäe mit dem Oberkiefer vorzulegen. Bei den Böcken des Rehwildes der Klasse II ist die Vorlage des linken Unterkieferastes nicht erforderlich. Zu diesem Zweck haben sie die Trophäen und den Unterkieferast während des laufenden und des ihm folgenden Jagdjahres aufzubewahren. Bei Stopfpräparaten hat die Bewertung vor Beginn der Präparation zu erfolgen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(2) Grundlage für die Bewertung sind in erster Linie die Gebissmerkmale (Zahnausbildung und Zahnabnutzung), die Verknöcherungsmerkmale am Schädel und weitere Merkmale an Kopf und Gebiss, die auf das Alter schließen lassen.

(3) Nach Abschluss der Bewertung sind Abschüsse, die nicht der Verfügung oder dem genehmigten Abschuss entsprechen (Fehlabschüsse), der Bezirksverwaltungsbehörde mit einem Gutachten zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse der trophäentragenden Stücke von Amts wegen einmal pro Jahr oder auf Antrag des Burgenländischen Landesjagdverbandes durch Verordnung die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau anzuordnen. Die Hegeschau ist vom Burgenländischen Landesjagdverband zu veranstalten und kann den ganzen Verwaltungsbezirk oder auch nur Teile davon umfassen. Zur Hegeschau sind die Jagdausübungsberechtigten in geeigneter Form einzuladen.

(5) Bei der Hegeschau ist der Gesamtabschuss nach Geschlechtergruppen und Altersklassen sowohl in den einzelnen Jagdgebieten als auch innerhalb des gesamten Bereiches nach biologischen und jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und ist insbesondere auch die Wildschadensituation zu besprechen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 14.05.2019 bis 31.12.2022

(1) Die Erlegerinnen und Erleger trophäentragender Schalenwildstücke, mit Ausnahme von Schwarzwild, haben zur Bewertung die Trophäen und den linken Unterkieferast ausgekocht, unverfälscht und nicht montiert, vorzulegen, bei Rot- und Damwild ist die Trophäe mit dem Oberkiefer vorzulegen. Bei den Böcken des Rehwildes der Klasse II ist die Vorlage des linken Unterkieferastes nicht erforderlich. Zu diesem Zweck haben sie die Trophäen und den Unterkieferast während des laufenden und des ihm folgenden Jagdjahres aufzubewahren. Bei Stopfpräparaten hat die Bewertung vor Beginn der Präparation zu erfolgen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(2) Grundlage für die Bewertung sind in erster Linie die Gebissmerkmale (Zahnausbildung und Zahnabnutzung), die Verknöcherungsmerkmale am Schädel und weitere Merkmale an Kopf und Gebiss, die auf das Alter schließen lassen.

(3) Nach Abschluss der Bewertung sind Abschüsse, die nicht der Verfügung oder dem genehmigten Abschuss entsprechen (Fehlabschüsse), der Bezirksverwaltungsbehörde mit einem Gutachten zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse der trophäentragenden Stücke von Amts wegen einmal pro Jahr oder auf Antrag des Burgenländischen Landesjagdverbandes durch Verordnung die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau anzuordnen. Die Hegeschau ist vom Burgenländischen Landesjagdverband zu veranstalten und kann den ganzen Verwaltungsbezirk oder auch nur Teile davon umfassen. Zur Hegeschau sind die Jagdausübungsberechtigten in geeigneter Form einzuladen.

(5) Bei der Hegeschau ist der Gesamtabschuss nach Geschlechtergruppen und Altersklassen sowohl in den einzelnen Jagdgebieten als auch innerhalb des gesamten Bereiches nach biologischen und jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und ist insbesondere auch die Wildschadensituation zu besprechen.

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