Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Das Aufsuchen von Dienststellen und Anstalten des Bundes, des Landes, der Gemeinden, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und von Schulen sowie des Landesverwaltungsgerichtes zur Vornahme von Sammlungen ist unzulässig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 Bgld. SG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Bgld. SG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 Bgld. SG