Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Vor Erteilung der Bewilligung darf eine Sammlung nicht öffentlich angekündigt werden.
In Kraft seit 31.12.1969 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 Bgld. SG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Bgld. SG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 Bgld. SG