§ 10 Bgld. SG

Bgld. SG - Burgenländisches Sammlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.11.2024

(1) Übertretungen des § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 3 - 6, § 6, § 7 und § 8 Abs. 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen oder mit Verfall des Sammlungsergebnisses bestraft. Bei Überwiegen erschwerender Umstände sind diese Strafen nebeneinander zu verhängen. Der Verfall des Sammlungsergebnisses ist auch auszusprechen, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

(2) Unbeschadet einer etwaigen strafgerichtlichen Ahndung unterliegt der im Abs. 1 festgesetzten Strafe auch, wer in Ausnützung des Wohltätigkeitssinnes der Bevölkerung und ihrer Bereitwilligkeit zu spenden, bei der Durchführung einer Sammlung wider besseres Wissen Angaben macht oder Mitteilungen verbreiten läßt, die geeignet sind, die um Spenden angesprochenen Personen irrezuführen.

(3) Die Geldstrafen, die verfallenen Geldbeträge und der Erlös verfallener Gegenstände fließen dem Land zu.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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