§ 7 Bgld. SG

Burgenländisches Sammlungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Das Aufsuchen von Dienststellen und Anstalten des Bundes, des Landes, der Gemeinden, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und von Schulen sowie des Landesverwaltungsgerichtes zur Vornahme von Sammlungen ist unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.12.1969 bis 31.12.2013

Das Aufsuchen von Dienststellen und Anstalten des Bundes, des Landes, der Gemeinden, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und von Schulen sowie des Landesverwaltungsgerichtes zur Vornahme von Sammlungen ist unzulässig.

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