(1) Jede Aufforderung an eine Mehrzahl von Personen zur Leistung von Spenden, die
a) | an öffentlichen oder allgemein zugänglichen Orten oder | |||||||||
b) | von Haus zu Haus | |||||||||
erfolgt, ist eine öffentliche Sammlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. |
(2) Spende ist jede freiwillige unentgeltliche Zuwendung von Geld oder anderen Sachen zur Erreichung des Sammlungszweckes.
(3) Als öffentliche Sammlung gilt auch, sofern nicht die Bestimmungen der Gewerbeordnung oder des Hausierpatentes anzuwenden sind, das Feilbieten von Gegenständen mit dem Hinweis darauf, daß der Erlös ganz oder teilweise für kulturelle, gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwendet werden wird.
(1) Öffentliche Sammlungen dürfen nur auf Grund einer dem Veranstalter nach diesem Gesetz erteilten Bewilligung durchgeführt werden. Diese Bewilligung ist nichtübertragbar.
(2) Um die Erteilung einer Sammelbewilligung ist mindestens 6 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Sammlung bei der nach § 9 zuständigen Behörde anzusuchen.
(3) Das Ansuchen hat insbesondere Angaben über den Zweck der Sammlung, die beabsichtigte Form (§ 5 Abs. 1), die Zeitdauer, den örtlichen Bereich der Sammlung und die beabsichtigte Verwendung des Erträgnisses zu enthalten. Falls eine Entlohnung der die Sammlung durchführenden Personen beabsichtigt ist, muß dies im Ansuchen unter Angabe der Art und des Ausmaßes derselben angeführt werden.
Einer Bewilligung bedürfen nicht:
1. | Sammlungen, deren Durchführung von der Bundesregierung oder von der Landesregierung angeordnet worden ist; | |||||||||
2. | Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Parteizwecke veranstaltet werden; die Parteibezeichnung muß hiebei eindeutig erkennbar sein; | |||||||||
3. | Sammlungen, die für kirchliche Zwecke von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft durchgeführt werden; | |||||||||
4. | Sammlungen in Schulen, die mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden; | |||||||||
5. | herkömmliche Sammlungen in Betrieben, Anstalten oder öffentlichen Dienststellen bei den dort beschäftigten durch Betriebsangehörige oder Bedienstete; | |||||||||
6. | die von Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen an einem Ort zusammengefunden haben, unter sich durchgeführten Sammlungen, soweit sie nicht unter Z 3 fallen; | |||||||||
7. | die Versendung von schriftlichen Aufforderungen zur Leistung von Spenden sowie Spendenaufrufe auf Plakaten, in der Presse, über den Film, das Fernsehen und den Rundfunk. |
Eine öffentliche Sammlung darf nur bewilligt werden, wenn
a) | ihr Ergebnis zur Förderung kultureller, gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke bestimmt ist, an welchen ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. | |||||||||
b) | der Sammlungsveranstalter der Behörde eine Aufstellung über die mutmaßlichen Sammlungskosten vorlegt und diese annehmen kann, daß die Sammlungskosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Sammlungsergebnis stehen, | |||||||||
c) | der Sammlungsveranstalter Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung sowie für die zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsergebnisses bietet und | |||||||||
d) | nicht Rücksichten auf das Ansehen des Landes, auf den Fremdenverkehr oder auf die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung entgegenstehen. |
(1) Sammlungen können insbesondere in folgenden Formen durchgeführt werden:
1. | als Haussammlungen durch Auflegen von Sammellisten in Häusern; | |||||||||
2. | als Straßensammlungen auf öffentlichen Straßen, Gassen und Plätzen durch Beauftragte des Sammlungsveranstalters; | |||||||||
3. | als Sammlungen in Ausstellungsräumen, Gast- oder Vergnügungsstätten durch Beauftragte des Sammlungsveranstalters; | |||||||||
4. | als Sammlungen, bei denen der Sammlungszweck durch Aufstellen von Sammelbüchsen an allgemein zugänglichen Orten erreicht werden soll; | |||||||||
5. | als Sammlungen mit Sammellisten bei bestimmten Personen oder Personengruppen; | |||||||||
6. | als Sammlungen, bei denen der Sammlungszweck durch das Feilbieten von Gegenständen erreicht werden soll. |
(2) Die Sammelbewilligung ist für einen bestimmten Zweck, für eine bestimmte Zeit, für einen bestimmten örtlichen Bereich und für eine oder mehrere bestimmte Formen der Durchführung der Sammlung, die Abrechnung und die Verwendung des Sammlungsergebnisses verbunden werden, soweit solche zur Überwachung der Sammlung und zur Erfüllung des Sammlungszweckes unerläßlich sind. Falls eine Entlohnung der Sammler erfolgen soll, ist die Höhe des Entgeltes im Bewilligungsbescheid festzusetzen. Dieses Entgelt darf 10 v.H. des Sammlungsergebnisses nicht überschreiten.
(3) Eine Entlohnung der Sammler ist ohne behördliche Bewilligung unzulässig.
(4) Als Sammler dürfen nur vertrauenswürdige Personen verwendet werden. Der Sammlungsveranstalter hat den Sammlern Legitimationen auszustellen, die beim Sammeln auf Verlangen vorzuweisen sind.
(5) Die Sammellisten haben die Daten der behördlichen Bewilligung, den Sichtvermerk des zuständigen Gemeindeamtes (Abs. 6), den Zweck der Sammlung sowie den Namen des Sammlers zu enthalten und sind fortlaufend mit Nummern zu versehen. Sammelbüchsen sind gegen unbefugte Öffnung durch Plombieren, Versiegeln o.ä. zu sichern.
(6) Der Sammlungsveranstalter bzw. seine Beauftragten haben die Legitimationen der Sammler, die Sammellisten und Sammelbüchsen vor Beginn der Sammlung jeweils vom zuständigen Gemeindeamt amtlich kennzeichnen zu lassen (Sichtvermerk).
Das Aufsuchen von Dienststellen und Anstalten des Bundes, des Landes, der Gemeinden, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und von Schulen sowie des Landesverwaltungsgerichtes zur Vornahme von Sammlungen ist unzulässig.
(1) Die zur Bewilligung zuständige Behörde ist berechtigt, in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen des Sammlungsveranstalters Einsicht zu nehmen und jede Auskunft zu verlangen, die zur Überprüfung der Sammlung notwendig ist.
(2) Der Sammlungsveranstalter hat der Behörde auf deren Verlangen innerhalb der von ihr festzusetzenden Frist über das Sammlungsergebnis und dessen Verwendung Rechnung zu legen.
(3) Die erteilte Sammelbewilligung ist von der Behörde zu widerrufen, wenn während der Durchführung der Sammlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen behördliche Anordnungen verstoßen wird oder wenn angenommen werden muß, daß das Sammlungsergebnis bestimmungswidrig verwendet werden dürfte.
(1) Für die Erteilung der Sammelbewilligung sind zuständig:
a) | die Gemeinde, wenn die Sammlung ihrem Umfang nach nicht über das Gebiet der Gemeinde hinausreicht und der Ertrag der Sammlung natürlichen oder juristischen Personen zufließt, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der Gemeinde haben; | |||||||||
b) | die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Sammlung ihrem Umfang nach nicht über einen politischen Bezirk oder Teile hievon hinausreicht, ohne daß der Tatbestand der lit. a gegeben ist und | |||||||||
c) | die Landesregierung, wenn die Sammlung ihrem Umfang nach über einen politischen Bezirk hinausreicht. |
(2) Die Landesregierung hat die von ihr erteilten Sammelbewilligungen im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Landesregierung und die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Sammelbewilligung erstreckt, vor Beginn der Sammlung von der erteilten Bewilligung zu benachrichtigen.
(1) Übertretungen des § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 3 - 6, § 6, § 7 und § 8 Abs. 2 werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen oder mit Verfall des Sammlungsergebnisses bestraft. Bei Überwiegen erschwerender Umstände sind diese Strafen nebeneinander zu verhängen. Der Verfall des Sammlungsergebnisses ist auch auszusprechen, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
(2) Unbeschadet einer etwaigen strafgerichtlichen Ahndung unterliegt der im Abs. 1 festgesetzten Strafe auch, wer in Ausnützung des Wohltätigkeitssinnes der Bevölkerung und ihrer Bereitwilligkeit zu spenden, bei der Durchführung einer Sammlung wider besseres Wissen Angaben macht oder Mitteilungen verbreiten läßt, die geeignet sind, die um Spenden angesprochenen Personen irrezuführen.
(3) Die Geldstrafen, die verfallenen Geldbeträge und der Erlös verfallener Gegenstände fließen dem Land zu.
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: das Gesetz zur Regelung der öffentlichen Sammlungen und sammlungsähnlichen Veranstaltungen (Sammlungsgesetz) vom 5. November 1934, deutsches RGBl. I S. 1086 (GBlfdLÖ. Nr. 364/1938), in der Fassung der Verordnungen vom 26. September 1939, deutsches RGBl. I S. 1943 (GBlfdLÖ. Nr. 1377/1939), und vom 23. Oktober 1941, deutsches RGBl. I S. 654, und die Verordnung zur Durchführung des Sammlungsgesetzes vom 14. Dezember 1934, deutsches RGBl. I S. 1250 (GBlfdLÖ. Nr. 364/1938).
(3) Auf Sammlungen, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bewilligt sind, finden nur die Bestimmungen der §§ 7 und 8 Anwendung.
(4) § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Gesetz vom 15. Dezember 1969 über die Regelung öffentlicher Sammlungen (Burgenländisches Sammlungsgesetz)
StF: LGBl. Nr. 15/1970
Änderung
LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)
LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: