§ 1 Bgld. SG

Bgld. SG - Burgenländisches Sammlungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.11.2024

(1) Jede Aufforderung an eine Mehrzahl von Personen zur Leistung von Spenden, die

a)

an öffentlichen oder allgemein zugänglichen Orten oder

b)

von Haus zu Haus

erfolgt, ist eine öffentliche Sammlung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Spende ist jede freiwillige unentgeltliche Zuwendung von Geld oder anderen Sachen zur Erreichung des Sammlungszweckes.

(3) Als öffentliche Sammlung gilt auch, sofern nicht die Bestimmungen der Gewerbeordnung oder des Hausierpatentes anzuwenden sind, das Feilbieten von Gegenständen mit dem Hinweis darauf, daß der Erlös ganz oder teilweise für kulturelle, gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwendet werden wird.

In Kraft seit 31.12.1969 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Bgld. SG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bgld. SG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Bgld. SG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Bgld. SG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Bgld. SG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. SG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Bgld. SG