Eine öffentliche Sammlung darf nur bewilligt werden, wenn
a) | ihr Ergebnis zur Förderung kultureller, gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke bestimmt ist, an welchen ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. | |||||||||
b) | der Sammlungsveranstalter der Behörde eine Aufstellung über die mutmaßlichen Sammlungskosten vorlegt und diese annehmen kann, daß die Sammlungskosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Sammlungsergebnis stehen, | |||||||||
c) | der Sammlungsveranstalter Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung sowie für die zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsergebnisses bietet und | |||||||||
d) | nicht Rücksichten auf das Ansehen des Landes, auf den Fremdenverkehr oder auf die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung entgegenstehen. |
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