§ 4 Bgld. SG

Bgld. SG - Burgenländisches Sammlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Eine öffentliche Sammlung darf nur bewilligt werden, wenn

a)

ihr Ergebnis zur Förderung kultureller, gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke bestimmt ist, an welchen ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.

b)

der Sammlungsveranstalter der Behörde eine Aufstellung über die mutmaßlichen Sammlungskosten vorlegt und diese annehmen kann, daß die Sammlungskosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Sammlungsergebnis stehen,

c)

der Sammlungsveranstalter Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung sowie für die zweckentsprechende und einwandfreie Verwendung des Sammlungsergebnisses bietet und

d)

nicht Rücksichten auf das Ansehen des Landes, auf den Fremdenverkehr oder auf die Leistungsfähigkeit der Bevölkerung entgegenstehen.

In Kraft seit 31.12.1969 bis 31.12.9999
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