Einer Bewilligung bedürfen nicht:
1. | Sammlungen, deren Durchführung von der Bundesregierung oder von der Landesregierung angeordnet worden ist; | |||||||||
2. | Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Parteizwecke veranstaltet werden; die Parteibezeichnung muß hiebei eindeutig erkennbar sein; | |||||||||
3. | Sammlungen, die für kirchliche Zwecke von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft durchgeführt werden; | |||||||||
4. | Sammlungen in Schulen, die mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden; | |||||||||
5. | herkömmliche Sammlungen in Betrieben, Anstalten oder öffentlichen Dienststellen bei den dort beschäftigten durch Betriebsangehörige oder Bedienstete; | |||||||||
6. | die von Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen an einem Ort zusammengefunden haben, unter sich durchgeführten Sammlungen, soweit sie nicht unter Z 3 fallen; | |||||||||
7. | die Versendung von schriftlichen Aufforderungen zur Leistung von Spenden sowie Spendenaufrufe auf Plakaten, in der Presse, über den Film, das Fernsehen und den Rundfunk. |
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