§ 3 Bgld. SG

Bgld. SG - Burgenländisches Sammlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Einer Bewilligung bedürfen nicht:

1.

Sammlungen, deren Durchführung von der Bundesregierung oder von der Landesregierung angeordnet worden ist;

2.

Sammlungen, die von politischen Parteien für ihre Parteizwecke veranstaltet werden; die Parteibezeichnung muß hiebei eindeutig erkennbar sein;

3.

Sammlungen, die für kirchliche Zwecke von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft durchgeführt werden;

4.

Sammlungen in Schulen, die mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz von Angehörigen einer Schule innerhalb des Schulgebäudes veranstaltet werden;

5.

herkömmliche Sammlungen in Betrieben, Anstalten oder öffentlichen Dienststellen bei den dort beschäftigten durch Betriebsangehörige oder Bedienstete;

6.

die von Personen, die sich zur Verfolgung gemeinsamer Interessen an einem Ort zusammengefunden haben, unter sich durchgeführten Sammlungen, soweit sie nicht unter Z 3 fallen;

7.

die Versendung von schriftlichen Aufforderungen zur Leistung von Spenden sowie Spendenaufrufe auf Plakaten, in der Presse, über den Film, das Fernsehen und den Rundfunk.

In Kraft seit 31.12.1969 bis 31.12.9999
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