(1) Die Landesregierung kann für die Aufgaben der Überwachung natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Bescheid bestellen, sofern diese Personen mit der Betrauung einverstanden sind. Sie kann auch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion (§ 110 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 37) zu Überwachungsaufgaben heranziehen.
(2) Natürliche Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen:
1. | die erforderliche Eignung und Verlässlichkeit, | |||||||||
2. | Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber den der Kontrolle unterliegenden Personen und Nutzungsberechtigten von Grundstücken, | |||||||||
3. | die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse im Bereich Landwirtschaft, Pflanzenbiologie und Pflanzenschutzmittelkunde. |
(3) Juristische Personen müssen den Nachweis folgender Voraussetzungen erbringen:
1. | geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung, | |||||||||
2. | Objektivität und Unparteilichkeit gegenüber den der Kontrolle unterliegenden Personen und Nutzungsberechtigten von Grundstücken. |
(4) Liegen die Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 nicht mehr vor, ist die Bestellung mit Bescheid der Landesregierung zu widerrufen.
(5) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen sowie die Erhebung von Daten gemäß § 10 Abs. 1 obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat sich hiebei der bestellten Aufsichtsorgane gemäß Abs. 1 bis 3 oder der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu bedienen. Die mit der Überwachung betrauten Organe sind befugt, Grundstücke zu betreten, Untersuchungen vorzunehmen, notwendige Auskünfte zu verlangen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen. Die mit der Überwachung mittels Bescheid bestellten Organe haben auf Verlangen den ihrer Bestellung zugrunde liegenden Bescheid den Verwenderinnen oder Verwendern oder den Nutzungsberechtigten der Grundstücke vorzuweisen.
Die Überwachungsorgane haben zu überprüfen, ob | ||||||||||
1. | im Pflanzenschutzmittelregister zugelassene Pflanzenschutzmittel in der Weise angewendet werden, wie es den auf der Originalpackung vorgesehenen Anwendungshinweisen entspricht und dabei die Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und des integrierten Pflanzenschutzes eingehalten werden, | |||||||||
2. | die bei einer sachgemäßen Anwendung notwendigen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eingehalten werden, | |||||||||
3. | die Bestimmungen dieses Gesetzes und auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen über die Lagerung und Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln eingehalten werden, | |||||||||
4. | funktionstüchtige Pflanzenschutzgeräte gemäß § 8 sachgemäß eingesetzt werden. |
(6) Die Verwenderinnen oder Verwender und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke haben den Überwachungsorganen
1. | die für die Kontrolle maßgeblichen Auskünfte, insbesondere über Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie über die Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Zusammenhang mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unverzüglich zu erteilen, | |||||||||
2. | den Zutritt zu den Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln im Sinne der Z 1 und die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, | |||||||||
3. | alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit und zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit erforderlichen Aufzeichnungen, das sind insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Rechnungen und Werbematerialien, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften und Kopien auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und die oben angeführten Aufzeichnungen drei Jahre aufzubewahren, | |||||||||
4. | die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und im Bedarfsfall Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen. |
(7) Probenahmen haben nur durch ein Überwachungsorgan zu erfolgen. Die Probe ist in drei annähernd gleiche Teile zu teilen, zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe dient der amtlichen Untersuchung, ein Teil ist vom Überwachungsorgan zur Identifizierung der Probe und für eine allfällige zweite Untersuchung zu verwahren. Der dritte Teil ist den Nutzungsberechtigten der Grundstücke oder den von diesen befugten Personen als Gegenprobe zu überlassen.
(8) Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden.
(9) Die Kosten der Probenahme und der Untersuchung sind den Verwenderinnen oder Verwendern oder den Nutzungsberechtigten der Grundstücke im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorzuschreiben, wenn die Untersuchung ergibt, dass Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf dessen Grundlage erlassener Verordnungen nicht eingehalten werden.
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