(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Begriff:
1. | Beraterin oder Berater: Jede Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbstständige und öffentliche Beratungsdienste. | |||||||||
2. | Berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender: Jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel oder flüssiges Schwefeldioxid in der Kellerwirtschaft gemäß Z 7 verwendet, insbesondere Anwenderinnen oder Anwender, Technikerinnen oder Techniker, Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren, unter der Voraussetzung, dass die Sachkundigkeit gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 vorliegt und eine gültige Ausbildungsbescheinigung gemäß §§ 5 und 6 ausgestellt wurde. Dabei ist es unerheblich, ob diese Tätigkeit mit oder ohne Erwerbsabsicht durchgeführt wird; als berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender gilt auch jede Person, die eine Fort- und Weiterbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG erfolgreich abgeschlossen hat. | |||||||||
3. | Giftige Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 Chemikaliengesetz 1996 sehr giftig (T+), giftig (T) oder gesundheitsschädlich (Xn) sind. | |||||||||
4. | Sonstige gefährliche Pflanzenschutzmittel: Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 9 bis 15 Chemikaliengesetz 1996 explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), erbgutverändernd oder umweltgefährlich sind. | |||||||||
5. | Vorsorgeprinzip: Wesentlicher Bestandteil der aktuellen Umwelt- und Gesundheitspolitik, der dazu dient, im Voraus trotz unvollständiger Wissensbasis mögliche Belastungen und Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit weitestgehend zu vermeiden. | |||||||||
6. | Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel: Alle durch Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfassten Produkte. | |||||||||
7. | Abweichend von der Richtlinie 2009/128/EG ist flüssiges Schwefeldioxid in der Kellerwirtschaft ein Biozidprodukt zur Verhinderung von mikrobiellen Veränderungen und Oxidation in Wein. |
(2) Soweit in Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und in Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen.
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