§ 15 Bgld. PSMG 2012 Aktionsplan

Bgld. PSMG 2012 - Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung hat bis spätestens 30. April 2012 einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips

1.

quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen,

2.

die Entwicklung und Einführung des integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und

3.

die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, zu umfassen, insbesondere wenn nichtchemische Alternativen verfügbar sind.

(2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhanges II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.

(4) Auf der Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind im Aktionsplan Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen. Dies vor allem dann, wenn die Einschränkung geeignet ist, das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern. Insbesondere Pflanzenschutzmittel, welche Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen, sind zu beachten. Der bestehende Zustand und die bereits eingeführten und durchzuführenden Maßnahmen für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken sind zu erheben und zu dokumentieren.

(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.

(6) Im Aktionsplan ist weiters

1.

zu beschreiben, welche gesetzlichen Maßnahmen erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen,

2.

Planungen aufgrund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, und

3.

auf Planungen aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechtes, Bedacht zu nehmen.

(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(8) Bei der Erstellung sowie bei jeder Änderung des Aktionsplans hat unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eine Anhörung der Öffentlichkeit gemäß Abs. 9 und 10 zu erfolgen. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

1.

die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen und

2.

die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen im Burgenland.

(9) Der Entwurf eines Aktionsplans und eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Entwurfs sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens vier Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten:

1.

den Ort sowie den Zeitraum der Auflegung (Auflagefrist),

2.

die Amtsstunden, während derer in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann,

3.

die Fundstelle im Internet sowie

4.

den Hinweis, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Landesregierung innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(10) Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zum Entwurf des Aktionsplans Stellung nehmen. Rechtzeitig eingelangte, fachlich fundierte Stellungnahmen sind von der Landesregierung bei der Erarbeitung des Aktionsplans zu berücksichtigen.

(11) Die Landesregierung hat den Aktionsplan dem zuständigen Bundesministerium bis längstens 30. April 2012 zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem zuständigen Bundesministerium zu übermitteln. Werden vom Bundesministerium zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.

(12) Durch den Aktionsplan werden weder subjektiv-öffentliche Rechte noch Pflichten Dritter begründet.

In Kraft seit 19.06.2012 bis 31.12.9999
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