(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
a) | die Bezeichnung „Bescheinigung gemäß § 5 Bgld. PSMG 2012 (Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG)“ | |||||||||
b) | die ausstellende Stelle, | |||||||||
c) | Name, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers, | |||||||||
d) | fortlaufende Nummer, | |||||||||
e) | Ausstellungsdatum, | |||||||||
f) | Ablaufdatum, | |||||||||
g) | Lichtbild der Inhaberin oder des Inhabers. |
(2) Ausstellende Stelle im Sinne des Abs. 1 lit. b ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist verpflichtet, ein Inhaberregister der ausgestellten Bescheinigungen gemäß § 5 Bgld. PSMG 2012 (Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG) zu führen.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit der Ausbildungsbescheinigung, zu erlassen.
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