(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären, es sei denn,
1. | die oder der Betroffene gewährleistet durch nachweisliche Maßnahmen, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird oder | |||||||||
2. | der Wert der Gegenstände oder die Folgen der Übertretung stehen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem die Täterin oder den Täter treffenden Vorwurf. |
(2) Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten der Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist den Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.
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