§ 16 Bgld. PSMG 2012 Berichtspflichten

Bgld. PSMG 2012 - Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere

a)

die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG,

b)

die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und

c)

die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht.

In Kraft seit 19.06.2012 bis 31.12.9999
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