(1) Pflanzenschutzmittel gemäß § 3 Abs. 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 dürfen unter der Voraussetzung, dass die Zulassung im Herkunftsland noch aufrecht ist und die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union gegeben ist, bis längstens 31. Dezember 2014 beseitigt, gelagert und verbraucht werden.
(2) Bis 25. November 2015 dürfen Pflanzenschutzmittel von Verwenderinnen oder Verwendern, die sachkundig im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 und § 11 Abs. 1 und 2 des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. Nr. 32/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2006, sind, ohne Ausbildungsbescheinigung gemäß § 5 verwendet werden.
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