§ 26 Bgld. PflSchG 1995 Aufbau

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Berufsschulen umfassen soviele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 142/1969BGBl. I Nr. 78/2015) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind anzuwenden.

Stand vor dem 28.11.2017

In Kraft vom 01.09.1999 bis 28.11.2017

(1) Die Berufsschulen umfassen soviele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 142/1969BGBl. I Nr. 78/2015) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt - eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 sind anzuwenden.

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