(1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e und p1 bis p5 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 und des § 30 eine monatliche Ergänzungszulage.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt den Vertragsbediensteten
1. | in der Entlohnungsgruppe e ab dem Beginn des Dienstverhältnisses, | |||||||||
2. | in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 ab dem Zeitpunkt des Erreichens eines Besoldungsdienstalters von 19 Jahren. |
(3) Die Ergänzungszulage beträgt
1. | in der Entlohnungsgruppe e die Differenz zwischen dem der oder dem Vertragsbediensteten jeweils gebührenden Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, auf das sie oder er in der Entlohnungsgruppe p4 Anspruch hätte, | |||||||||
2. | in den Entlohnungsgruppen p2 bis p5 | |||||||||
a) | ab dem Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 19 Jahren: 50% | |||||||||
b) | ab dem Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 29 Jahren: 75% | |||||||||
der Differenz zwischen dem der oder dem Vertragsbediensteten jeweils gebührenden Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, auf das sie oder er in der nächsthöheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, | ||||||||||
3. | in der Entlohnungsgruppe p1 | |||||||||
a) | ab dem Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 19 Jahren: 50% | |||||||||
b) | ab dem Erreichen eines Besoldungsdienstalters von 29 Jahren: 75% | |||||||||
der Differenz zwischen dem Monatsentgelt, auf das sie oder er in der Entlohnungsgruppe p2 Anspruch hätte und dem der oder dem Vertragsbediensteten jeweils gebührenden Monatsentgelt. |
(4) § 120c Abs. 5 LBBG 2001 ist sinngemäß anzuwenden.
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