(1) Die in der Anlage 1 zum LBDG 1997 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.
Hiebei entsprechen | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P1 die Entlohnungsgruppe p1, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P2 die Entlohnungsgruppe p2, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P3 die Entlohnungsgruppe p3, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P4 die Entlohnungsgruppe p4, | ||||||||||
der Verwendungsgruppe P5 die Entlohnungsgruppe p5. |
(2) Die Landesregierung kann die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles desselben aus dienstlichen Gründen nachsehen, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die oder der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage 1 zum LBDG 1997 die Nachsicht ausgeschlossen ist.
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