§ 31 Bgld. LVBG 2013

Bgld. LVBG 2013 - Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Stellenwert bis

Bewertungsgruppe

Euro

60

a/2

195,10

63

a/3

368,90

66

a/4

644,30

69

a/5

942,80

72

a/6

1.264,80

75

a/7

1.610,00

78

a/8

1.979,00

81

a/9

2.371,30

84

a/10

2.787,00

87

a/11

3.226,10

90

a/12

3.688,60

  1. 2.

    Stellenwert bis

    Bewertungsgruppe

    Euro

    57

    b/1

    333,70

    60

    b/2

    585,50

    63

    b/3

    860,60

    66

    b/4

    1.159,20

    69

    b/5

    1.481,20

    72

    b/6

    1.967,40

    75

    b/7

    2.341,80

    78

    b/8

    2.740,10

    1. (5) Durch die Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten in zeitlicher und in mengenmäßiger Hinsicht sowie alle Mehraufwendungen (§ 28 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001) mit Ausnahme der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 LBBG 2001) als abgegolten. 30% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen und 10% der Funktionszulage gelten als Abgeltung für Mehraufwendungen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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