§ 29 Bgld. LVBG 2013 Ergänzungszulage für Vertragsbedienstete der

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e und p1 bis p5 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 und des § 30 eine monatliche Ergänzungszulage.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt den Vertragsbediensteten

1.

in der Entlohnungsgruppe e ab dem Beginn des Dienstverhältnisses,

2.

in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Entlohnungsstufe 11 der jeweiligen Entlohnungsgruppeeines Besoldungsdienstalters von 19 Jahren.

(3) Die Ergänzungszulage beträgt

1.

in der Entlohnungsgruppe e die Differenz zwischen dem der oder dem Vertragsbediensteten jeweils gebührenden Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, auf das sie oder er in der Entlohnungsgruppe p4 Anspruch hätte,

2.

in den Entlohnungsgruppen p2 bis p5

a)

ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 11eines Besoldungsdienstalters von 19 Jahren: 50%

b)

ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 16eines Besoldungsdienstalters von 29 Jahren: 75%

der Differenz zwischen dem der oder dem Vertragsbediensteten jeweils gebührenden Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, auf das sie oder er in der nächsthöheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte,

3.

in der Entlohnungsgruppe p1

a)

ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 11eines Besoldungsdienstalters von 19 Jahren: 50%

b)

ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 16eines Besoldungsdienstalters von 29 Jahren: 75%

der Differenz zwischen dem Monatsentgelt, auf das sie oder er in der Entlohnungsgruppe p2 Anspruch hätte und dem der oder dem Vertragsbediensteten jeweils gebührenden Monatsentgelt.

(4) § 120c Abs. 5 LBBG 2001 ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.10.2015

(1) Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e und p1 bis p5 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 und des § 30 eine monatliche Ergänzungszulage.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt den Vertragsbediensteten

1.

in der Entlohnungsgruppe e ab dem Beginn des Dienstverhältnisses,

2.

in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Entlohnungsstufe 11 der jeweiligen Entlohnungsgruppeeines Besoldungsdienstalters von 19 Jahren.

(3) Die Ergänzungszulage beträgt

1.

in der Entlohnungsgruppe e die Differenz zwischen dem der oder dem Vertragsbediensteten jeweils gebührenden Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, auf das sie oder er in der Entlohnungsgruppe p4 Anspruch hätte,

2.

in den Entlohnungsgruppen p2 bis p5

a)

ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 11eines Besoldungsdienstalters von 19 Jahren: 50%

b)

ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 16eines Besoldungsdienstalters von 29 Jahren: 75%

der Differenz zwischen dem der oder dem Vertragsbediensteten jeweils gebührenden Monatsentgelt und dem Monatsentgelt, auf das sie oder er in der nächsthöheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte,

3.

in der Entlohnungsgruppe p1

a)

ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 11eines Besoldungsdienstalters von 19 Jahren: 50%

b)

ab dem Erreichen der Entlohnungsstufe 16eines Besoldungsdienstalters von 29 Jahren: 75%

der Differenz zwischen dem Monatsentgelt, auf das sie oder er in der Entlohnungsgruppe p2 Anspruch hätte und dem der oder dem Vertragsbediensteten jeweils gebührenden Monatsentgelt.

(4) § 120c Abs. 5 LBBG 2001 ist sinngemäß anzuwenden.

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